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Weitere Lockerungen der Besuchsbeschränkungen: Soziale Isolation verhindern – Infektionsschutz gewährleisten – Pflegebedürftige schützen
Die bayerische Staatsregierung lockert mit der Änderung der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (6. Bay IfSMV) zum 24.06.2020 nahezu alle besuchseinschränkenden Maßnahmen in den stationären Einrichtungen, in den Altenheimen und im Betreuten Wohnen.
„Es ist ein Zeichen der Erfolge vergangener Wochen, dass dieser Schritt nun möglich erscheint“, so Präsident Theo Zellner. „Dennoch dürfen Lockerungen in den höchstgefährdeten Bereichen nicht vorschnell erfolgen. Es muss weiterhin alles daran gesetzt werden, ein Lauffeuer in den Senioren- und Pflegeheimen zu verhindern.“
Die Staatsregierung hat, die bisherigen Begrenzungen von Besuchen in den Pflegeeinrichtungen zwischenzeitlich auf Druck vieler Angehörigen nahezu gänzlich aufgehoben. „Es ist nicht verständlich, dass beispielsweise im Einzelhandel eine maximale Kundenzahl empfohlen wird, im Hochrisikobereich der Heime allerdings gelockert wird“, so Zellner.
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat in einer Videoschaltkonferenz beraten und eine zweiseitige Resolution veröffentlicht. Hierin wird unter anderem die Erwartung an Einrichtungsleitungen formuliert, „dass die Spielräume für mehr Besuche ausgeschöpft werden“. Es ist aus Sicht des BRK irritierend, wenn der Eindruck erweckt wird, Einrichtungen und Träger würden nicht alles in ihrer Macht stehende veranlassen, um Bewohnerinnen und Bewohnern wichtige soziale Kontakt zu ermöglichen. „Die sehr weitreichenden Lockerungen in den Pflegeeinrichtungen stellen die Verantwortlichen und vor allem die Mitarbeitenden vor größte Herausforderungen, weil sich die Gefahr, dass das Virus in die Einrichtungen getragen wird, unmittelbar erhöht“, so Präsident Zellner.
Um schutzbedürftigen Hochrisikogruppen weiterhin den bestmöglichen Infektionsschutz zuteilwerden zu lassen, sind aus Sicht des BRK folgende Punkte wichtig:
- Die einrichtungsindividuelle Ausgestaltung konkreter Besuchsregelungen entsprechend, der jeweiligen baulichen und personellen Umständen und abhängig von der infektiologischen Betroffenheit vor Ort.
- Die Begrenzung der Besuche, wenn Angehörigen nach der Aufhebung der Reisebeschränkungen in Risikogebieten Sommerurlaub machen und mit unklarem Infektionsstatus zurückkehren.
- Schnellstmögliche gezielte Testungen beim Auftreten von Verdachtsfällen und von Kontaktpersonen und intensive Reihentestungen von Mitarbeitern, Bewohner und den häufigen Besucher der Heime.
- Aufhebungen der Besuchseinschränkungen dürfen nicht zur Folge haben, dass verantwortungsbewusste Mitarbeiter der Heime und vorausschauende Träger von Senioren- und Pflegeeinrichtungen als Verhinderer sozialer Kontakte angeprangert werden.